08.08.2014

11.08.2014

 

27.08.2014

03.09.2014

 

07.08.2015

 

09.08.2015

 

30.05.2018 Anlage

 

UV-Hilfsmittelrichtlinien:

4.15.2 Elektrisch betriebene Rollstühle (z.B. Elektrorollstühle für den Innen- und Außenbereich, Elektromobile, elektrisch betriebene Multifunktionsrollstühle) sind bereitzustellen, wenn sie für den Erhalt der Mobilität im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe des Versicherten erforderlich sind.

 

Fahrräder, die für Menschen mit Behinderung geeignet sind, können Versicherte im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe erhalten. 

 

30.05.2018 Anlage

 

UV-Hilfsmittelrichtlinien:

4.15.2 Elektrisch betriebene Rollstühle (z.B. Elektrorollstühle für den Innen- und Außenbereich, Elektromobile, elektrisch betriebene Multifunktionsrollstühle) sind bereitzustellen, wenn sie für den Erhalt der Mobilität im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe des Versicherten erforderlich sind.

 

Fahrräder, die für Menschen mit Behinderung geeignet sind, können Versicherte im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe erhalten. 

 

21.06.2018

 

19.06.2018

24.06.2018

 

27.06.2018

 

12.07.2018

 

06.08.2018

30.07.2018: Anlage

 

08.04.2020

Meine Herzschwäche (Stromunfall ) und Unfallfolgen aus der Unfall vom 1968 Muskelschwäche und Kniescheibenabbruch haben am 08.04.2020 zum Fahrradsturz geführt auf dem Wege zur Posteingangsstelle am SG Bremen. 

 

 

Es wurde in der UV Behandlungsstelle nochmals über ein E-Bike gesprochen, dazu hat der Chefarzt nun wörtlich berichtet:

 

"Es muss gesagt werden, dass bei der ausgeprägten Schwäche des linken Armes ein E-Bike mit einstellbarer Geschwindigkeit u. E. als äußerst schwer handhabbar für den UV vorzustellen ist."

 

Dazu ist zu sagen.

Der BGHW kann ich nun vorführen, dass ich mit einem E-Bike und der Handhabung keine Problem habe. Denn seit dem Jahre 2022 benutze ich ein E-Bike und ist mit der Rechnung vom 27.04.2022 dokumentiert.

 

Es wurde auch die ausgeprägte Schwäche des linken Armes hervorgehoben u. bis dato mit keiner Minderung der Erwerbfähigkeit (MdE) beziffert wurde.

Dieses ist bekanntlich mein Klageziel seit vielen Jahren.

 

Nun habe ich erfahren, der Gesetzgeber hat der Berufsgenossenschaft nicht untersagt dem UV ein E-Bike zur Überbrückung der ausgeprägten Schwäche des linken Armes und im li. Bein zu genehmigen. Und in dem Bescheid der BGHW vom 28.05.1970 als Gesundheitsschaden zur Tatsache geworden ist. Mehr mit einem >Klick