25.04.2008 

Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit ist die Verwaltung an die Einschätzung der med. Gutachten gebunden.

 

Nach § 192 SGG darf die Verwaltung erkennbare und notwendige Ermittlungen nicht im Verwaltungsverfahren unterlassen.  

 

12.09.2002

Bescheid der BGHW vom 07.11.2003 und hat "anfallsartige Kopfschmerzen als Unfallfolge dokumentiert und ist keine Diagnose, sondern nur ein Symptom der Migräne accompagnée. Siehe Stellungnahme vom 17.11.2011 aus dem Gutachtenzentrum HH.

 

 

07.11.2003

Den Widerspruchsbescheid der BGHW vom 07.11.2003 darf ich der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen, siehe Geheimhaltungsliste der BGHW vom 13.08.2019. Dazu im Einklang folgt nur eine Abschrift.

 

15.10.2007

Mein Schriftsatz an das SG Bremen

 

Es folgt die Anlage

03.09.2007

 

02.11.2007

Auftrag für eine "Beratungsärztliche Stellungnahme

 

 

02.11.2007

Auftrag für eine "Beratungsärztliche Stellungnahme

 

 

28.11.2007

Gutachten bzw. "Beratungsärztliche Stellungnahme".

 

 

02.01.2008

Der Bescheid vom 12.09.2002 soll fehlerhaft sein und soll aufgehoben werden.

 

25.02.2008

Der Bescheid vom 12.09.2002 soll fehlerhaft und rechtswidrig sein und wurde mit dem Bescheid der BGHW vom 25.02.2008 zu meinem Nachteil aufgehoben.

 

Das Handeln der BGHW hat bei mir psychosomatische Belastungsstörungen ausgelöst und die BGHW hat bei mir an Ansehen verloren.

 

Die Beamten der BGHW sind per Eid verpflichtet ihr Bestes zu geben und haben am 25.02.2008 einen rechtswidrigen Bescheid vom 25.02.2008 angefertigt.

 

 

28.02.2008

Schriftsatz der Beklagten an das LSG

 

12.03.2008

Migräne accompagnée

 

25.04.2008

Das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Bremen hat offensichtlich gemacht, dass die BGHW an die Einschätzungen der Gutachter gebunden ist. Und ich möchte erreichen, dass die BGHW dieser Gesetzmäßigkeit folgt.

 

Und das Gutachten von Dr. Dr. [23] hat am 28.11.2007 dokumentiert, dass die  Streitigkeiten eingestellt werden sollen. 

 

Ferner kommt nun das interne Schreiben der BGHW Bremen vom 05.10.2009 (drei Seiten) ins Blickfeld. Denn mit Bezug auf das Schreiben vom 05.10.2009 kam die BGHW Hauptverwaltung mit dem Schreiben vom 19.10.2009 zu dem wörtlichen Ergebnis:

 

"Eine Begutachtung auf psychologischen Fachgebiet - wie im Schreiben vom 05.10.2009 Ihrer Bezirksverwaltung angeregt - ist u.E. nicht angezeigt, da die Auseinandersetzung des Herrn Neumann mit unserer Berufsgenossenschaft im Rahmen des Verwaltungsverfahren nicht geeignet ist, psychische Beschwerden rechtlich wesentlich zu verursachen."

 

 

Das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019.

 

 

18.12.2008

Urteil aus dem LSG Bremen:

 

Mein "anfallsartigen Kopfschmerzen" sind und bleiben Unfallfolge und die BGHW muss den Bescheid vom 25.02.2008 aufheben.

 

Aber die Nebenerscheinungen hat die BGHW bis her nicht entschädigt.

 

Meine Unfallfolgen haben die Mediziner meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) im Verwaltungsverfahren diagnostiziert. Von der BGHW wurde auch meinen Stromunfall in der Medizintechnik (20.03.2001) als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27.04.2004 anerkannt.

 

Aber die Diagnose der Unfallfolgen hat die BGHW nicht im Bescheid eingetragen und so erhalte ich auch keine sachgerechte Unfallrente. 

 

21.10.2011

 

17.11.2011

Die Stellungnahme dokumentiert die Bedeutung der Feststellungen der Unfallfolgen.