Verkehrsunfall 19.06.1968

 

Urteil  Az.: L 14 U 149/21

                  (vormals S 59 SV 19/20 DS, S 10 SV 19/20 und S 29 U 66/20). 

 

19.07.2023

Es ist nicht allein der Umstand, dass der Kläger mit  dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht einverstanden ist, sondern vielmehr, dass die Beklagte nicht vom Gericht verpflichtet wird meinen diagnostizierten Gesundheitsschaden und Arztfehler im Bescheid vom 28.05.1970 einzutragen. 

 

Diagnose:

Schon auf Blatt 3/Rs. wurde mit einem Vermerk auf die weitere Diagnose im li. Knie wie folgt hingewiesen:

 

ferner : Bl.5, 62/R

 

Damit wurde meine Unfallfolge im li. Knie von Anfang an bekannt.

 

28.06.1968: Es folgt Blatt 5

12.10.1968: Es folgt Blatt 62 mit Rückseite

und diagnostiziert als Unfallfolge eine Abbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe mit all seinen Beschwerden und Arztfehler.

 

Damit wurde meine Unfallfolge im li. Knie von Anfang an bekannt. Aber die Diagnose hat die Beklagte von Anfang an in keinem Bescheid eingetragen. Und die Gerichte haben die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet. Mit so einem Verwaltungsverfahren bin ich nicht einverstanden, denn der Knieschaden führte zu weiteren Folgeunfällen.