15.03.2022: L 14 U 149/21

Mutwilligkeitskosten ist ein schweres Geschütz

27.11.2019

Mein Schreiben an die BGHW Direktion Mannheim

28.11.2019

Mein Schreiben an die BGHW Direktion Mannheim

02.12.2019

Schreiben der BGHW RD Mannheim

21.04.2020

Bescheid über Ablehnung mein Antrag vom 27.11.2019,

Gutachten Dr. [9] v. 15.06.2005. Es werden neue Fakten gewünscht.

 

Diesen Bescheid habe ich erst mit dem Schreiben vom 08.06.2020 erhalten.

02.06.2020

Folgeunfall vom 08.04.2020 (LWS) u. Gutachten Dr. [9] v. 15.06.2005

08.06.2020

Ich erhalte eine Kopie über den Verwaltungsakt vom 21.04.2020

15.06.2020

Mein Schreiben 

 

17.09.2020

Urteil aus dem LSG Bremen Az.: L 14 U 29/20 (S 29 U 111/18).

 

Dem Gericht ist bekannt und hat in dem vorliegenden Urteil wörtlich festgesetzt:

 

"Der im Jahre 1942 geborene Kläger führt bereits seit dem Jahre 2005 bei dem erkennenden Senat regelmäßig Rechtsmittelverfahren gegen die Beklagte aus Anlass dreier Arbeitsunfälle (bezüglich eines Verkehrsunfalles vom 19. Juni 1968, eines Stromunfalls vom 20. März 2001, und eines Verkehrsunfalls während einer Dienstfahrt am 17. September 1992) sowie wegen weiterer diverser Streitgegenstände (u.a. Untätigkeitsklagen, Hausverbote)."

 

Dem Gericht ist also eine Klagehäufung bekannt, wie sie bisher noch nie vorgekommen ist. 

 

Dem Vorsitzenden Richter Herrn [5] und dem Sozialgericht Bremen ist auch bekannt, dass meine vielen Klagen unter Prozessdelikt, Manipulation, Untätigkeitsklagen, ungerechtfertigte Hausverbote und den Mitarbeitern der Beklagten auch "Redeverbot" usw. erteilt wurde.

 

Ferner hat dieses Gericht erkannt und auf der Seite 5 dokumentiert:

 

"Der Kläger hat am 19. November 2018 Klage beim SG Bremen erhoben und ferner geltend gemacht, ihm 1. die von der Beklagten angebotene mündliche Niederschrift in der Verwaltung mit einem Besuchstermin zu ermöglichen und ihm hierbei 2. den vollständigen Geschehensablauf in der Akte im Beisein eines Sachbearbeiters und der Polizei zu seinem eigenen Schutz zu erklären sowie ihm 3. vor dem Besuchstermin die vollständige Behördenakte einschließlich der Beschwerdeakten zum Az.: E 207/09 und E 28/11 und die Handakte in Kopie und in Papier mit durchlaufender Paginierung kostenlos zur Vorbereitung auf den Besuchstermin zu übersenden.

 

Es ist aktenkundig, dass ich von der Beklagte 1. keinen Besuchstermin erhalten habe und 2. sind u.a. auch die Beschwerdeakten nicht dem Kläger und auch dem Gericht nicht übersandt worden. 

Dieser Tatbestand ist der Hinweis, die Beklagte hält Beweismittel zurück, dass zum Nachteil der Beklagten und zu meinem Vorteil ist.

 

Weiter hat die Beklagte am Landgericht (LG) Hamburg 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen zur Geheimhaltung festsetzen lassen. Darin sind auch die Akten aus dem Beschwerdeverfahren eingebunden.

 

Auf die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hamburg kam es also auch in diesem Verfahren als entscheidungserheblich an. Siehe im vorliegenden Urteil auf der Seite 9.

 

Wird das SG Bremen nicht die vollständige Akte von der Beklagten anfordern, wäre Strafvereitlung im Amt ableitbar. 

 

 

17.09.2020: Urteil aus dem LSG Az.: L 14 U 29/20 (S 29 U 111/18)

21.01.2021

Schreiben aus dem SG: S 59 SV 19/20 DS

Gericht beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Akte soll ich nicht als Papierakte in Kopie übersandt erhalten!? 

28.09.2021: L 14 U 149/21

Mit meinem Schriftsatz ist dem LSG bekannt geworden:

 

Ich benötige die (vollständige) Akte damit ich meine Klage am LSG Bremen sachgerecht vortragen kann. Und erst danach kann ich auch die Frage aus dem LSG im Schreiben vom 13.09.2021 beantworten.

 

Mutwilligkeitskosten ist ein schweres Geschütz

15.03.2022: L 14 U 149/21

Das LSG kündigt an, im Falle einer Entscheidung sollen mir 500,-€ Mutwilligkeitskosten auferlegt werden.

 

Natürlich wünsche ich eine Entscheidung. Aber eine Entscheidung kann das Gericht doch erst treffen, wenn ich meine Klage sachgerecht vorgetragen habe und dazu das Beweismittel vorlegen kann. Dieses ist mir aber nicht möglich, weil die Beklagte keine (vollständige) Akte vorlegt.

 

Sollte die Beklagte weiterhin die (vollständige) zurückhalten, dann ist der Beklagten Mutwilligkeitskosten aufzuerlegen.

 

Sollte das LSG Bremen mir nicht folgen, würde ich kein "rechtliches Gehör" bekommen und Prozessdelikt wäre ableitbar. Ferner werde ich mit der (vollständigen) Akte Pflichtverletzungen Beweisen, die der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hat.

 

Sollte das LSG Bremen nicht dafür sorgen, dass ich die (vollständige) Akte erhalte, wäre sogleich Strafvereitelung im Amt ableitbar. Und würde sden Verdacht zementiere, hier ist eine "kriminelle Vereinigung" am Wirken und ist keine üble Nachrede. 

 

 

M.M. will das Gericht die Wahrheit nicht wissen. 

 

01.11.2022 

Landessozialgericht (LSG) Bremen droht mit "schwerem Geschütz".

Ich habe den Beschluss aus dem LSG) Bremen vom 01.11.2022 erhalten und werde von Mutwilligkeitskosten bedroht und ist ein "schweres Geschütz" auf dem "Nebenkriegsschauplatz". Es soll dafür sorgen, dass ich meine Klage zurücknehme und das Recht auf Widerstand aufgebe. Damit zieht das LSG Bremen die Grenze der Aufklärung im Sinne einer "kriminellen Vereinigung". Und die Grenze der Aufklärung hat die Beklagte (BGHW) schon am 17.11.2009 gezogen. Mit dem Hinweis auf das Urteil aus dem LSG Bremen vom 17.09.2020 werde ich dem Gericht nicht folgen.

 

Ich stelle die Frage: Bin ich noch in Deutschland?  

 

11.04.2023

 

Die Anlage:

04.04.2023

 

Die Anlagen:

16.04.2013

04.04.2017

 

13.04.2023

Untätigkeitsklage am SG Bremen eingegangen.

 

Anlage:

16.09.2019 

 

Anlage:

29.11.2018

 

 

Anlage: 

16.04.2013