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"Was nicht in den Akten ist ist nicht in der Welt" 

 

Wahrheitstreue und Vollständigkeit 

Akte zum Arbeitsunfall vom 19.06.1968:

Auf dem Formular ist das Fehlblatt als Ersatzblatt mit der Blattnummer 611 festgestellt worden. Es ist aber kein Datum und auch kein Handzeichen eingetragen worden, es fehlt also an Vollständigkeit.

Und ist der Ansatzpunkt, hier besteht Geheimhaltungsinteresse.

 

 

 

Den Vermerk vom 09.06.2009 hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 11 festgesetzt.

 

 

 

 

 

Den Vermerk vom 31.08.2009 hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 31 festgesetzt.

 

BGHW folgt nicht der Wahrheitstreue:

 

31.08.2009: Vermerk auf Bl.1560 AU-1918 und auf Bl.588 AU-2001:

Die BGHW folgt nicht der Wahrheitstreue und berichtet über einen falschen Tatbestand. Die BGHW berichtet nämlich u.a. von Blatt 63 richtig wäre aber Bl.62 Rückseite gewesen. Und genau über diese Rückseite will die BGHW nicht diskutieren. Und hat den Medizinern die Rückseite auch nicht offensichtlich gemacht.

 

Und niemals ist die Akte mit einem Sachbearbeiter und mir zusammen über  "3 Stunden" auf Manipulation überprüft worden. Und über das Ergebnis gibt es auch keinen BerichtDiesen Vermerk hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 31 festgesetzt. Für die BGHW besteht also in dieser Sache zweifelsfrei Geheimhaltungsinteresse und wird bei der Aufklärung zu einer möglichen Rentenerhöhung führen.

 

10.11.2009 

Mein Schreiben hat die BGHW erreicht, wie der Posteingangsstempel bestätigt. Findet sich aber nicht im Geschehensablauf der Akte wieder.

 

 

 

 

Den Vermerk vom 10.11.2009 hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 32 festgesetzt.

 

 

10.11.2009 (Bl.1690) 

Die BGHW gibt im Vermerk bekannt:

 

"Eine Einsicht in die Restakte erhält er auf keinem Fall." 

 

24.11.2009

Die BGHW hat das folgende Schreiben nicht zum Tatbestand der Akte gemacht. Mit diesem Schreiben habe ich aufgeklärt, dass der Vermerk vom 31.08.2009 fälschlich angefertigt wurde.

 

16.04.2013

Das Thema Akteneinsicht

wurde am 16.04.2013 besprochen und es sollte in der Behörde zur Akteneinsicht kommen. Die Zeit ist abgelaufen und wird zu einer Untätigkeitsklage führen.

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