1.)

12.09.2002

Bescheid vom 12.09.2002,

in der Gestallt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2003 über die Ablehnung der Erhöhung meiner Rente womit ich nicht einverstanden sein kann und auch nicht einverstanden bin.

 

07.11.2003

Widerspruchsbescheid

Abschrift, keine Kopie, das Kopieren ist mir seit dem 13.08.2019 untersagt 

09.01.2022

Mein Antrag zur Neufeststellung.

21.06.2022

Rücknahme des Bescheides vom 27.04.2004 wurde abgelehnt.

04.07.2022

Mein Widerspruch

 

21.09.2022

Widerspruchsbescheid der BGHW vom 12.09.2002     

Verkehrsunfall vom 19.06.1968

Zum Verkehrsunfall und Widerspruchsbescheid vom 12.09.2002 ist zu sagen:

Von der BGHW muss der angefochtene Bescheid vom 12.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2003 über die Ablehnung der Erhöhung der Rente gemäß § 44 SGB X zurückgenommen werden.

 

Und wird damit begründet, von Anfang an und schon mit Bescheid vom 28.05.1970 ist die BGHW von der falschen Tatsachenfeststellung ausgegangen:

 

Es sei zum Abbruch am Unterpol meiner li. Kniescheibe gekommen.

 

Wahrhaftig haben die medizinischen Gutachten aber einen kleinen Abbruch an der li. Kniescheibenunterseite als Unfallfolge diagnostiziert und im Arztbericht vom 12.10.1968 (Bl.62/Rs.) und 02.12.1968 (Bl.73) dokumentiert. Und ist die Reiberfläche mit all seinen nicht mehr abklingen Beschwerden. Und hat zu einer RPA im li. Knie mit einer schon von der BGHW festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% geführt.

 

Ferner hat die BGHW "anfallsartige Kopfschmerzen" als Unfallfolge mit Bescheid vom 12.09.2002 und einer Teil-MdE 15% festgesetzt. Bei den "anfallsartigen Kopfschmerzen" kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht um eine Diagnose, sondern um ein Symptom handelt. Die medizinischen Gutachten haben eine Migräne mit Nebenerscheinungen diagnostiziert und dokumentiert. Die BGHW hat also eine unvollständige  Tatsachenfeststellung vorgenommen. Und wird die Teil MdE von 15% weiter anheben. Es besteht also Rechtsanspruch.

 

Nun komme ich zur Muskelschwäche im li. Arm/Hand und li. Bein und ist eine Tatsachenfeststellung wie der Bescheid der BGHW vom 28.05.1970 dokumentiert. Von Anfang an wurde die Muskelschwäche mit keiner MdE beziffert und hat sich so weit verschlimmert, dass die Mediziner der BG Unfallstation ein E-Bike als Hilfsmittel befürwortet haben. Die BGHW hat die Kostenzusage für das Hilfsmittel abgelehnt.

 

So kam es am 30.05.2018 zum Fahrradsturz und wurde von dem BG Unfallstation meinem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 und der Muskelschwäche als Ursache angelastet.

 

1. neue Klage bei Gericht eingegangen am

05.10.2022

 

S 2 U 81/22

 

07.10.2022

Meine Klage ist am SG Bremen am 05.10.2022 eingegangen.

07.10.2022

Schriftsatz der Beklagten

 

13.10.2022

Mein Schriftsatz

Anlage 22.10.2009

 

28.12.2022

Mein Schriftsatz

und Anlagen

 

09.11.2022

Schreiben aus dem SG Bremen mit einer CD als Akteneinsicht

 

19.12.2022

Erinnerung an Klageerwiderung.

 

03.01.2023

10.01.2023

10.01.2023

Es soll keine mündliche Verhandlung geben und damit wird auch die weitere Aufklärung verweigert.

 

 

27.01.2023

Mein Schriftsatz

und Anlage

 

04.04.2023

Warum die Sache nicht von Anfang an nach Recht und Gesetz erledigt werden konnte.

 

24.05.2023

SG gibt bekannt,

es soll bei der angekündigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid bleiben.

 

31.05.2023

Es folgt sogleich mein Einspruch