Jahrelang soll ein Pflegedienst in der Region Bremerhaven Leistungen abgerechnet haben, die nie erbracht wurden. Darüber hat die Zeitung am 09.05.2016 berichtet. Mit Schreiben der BGHW v. 27.04.2004 gerichtet an meine HKK wurde erkannt, auch hier liegt Abrechnungsbetrug vor und habe es der Prüfgruppe im Schreiben (20.06.2016) gemeldet.  Einen Bericht über das Ergebnis habe ich nicht erhalten.  

Der Arbeitsunfall und der Versicherungsfall: 

Unter bghw.de/karriere/bremen  hat der Regionaldirektor (RD) der Regionaldirektion Nord der BGHW in Bremen um neue Mitarbeiter geworben, die auch erforderlich sind. Denn schon am 02.03.2011 ist dokumentiert, Mitarbeiter der BGHW verweigern die Bearbeitung meiner Akte und ist auch Begründet. Denn zweifelsfrei wurde in meiner Behördenakte bereits ZUVIEL gelogen, betrogen und getrickst. 

 

 

Jetzt haben wir den Betrug! >Bescheid v. 27.04.2004 

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Dort die Gerichtslügen! >Klick 

 

Und hier Prozessdelikt! >Klick 

 

 

Da haben wir den Betrug! 

Ein Arbeitsunfall wird gemäß § 8 SGB VII nur anerkannt, wenn ein Gesundheitsschaden/Tod eingetreten ist. Den Gesundheitsschaden haben die Mediziner der BGHW im Verwaltungsverfahren als Vorhofflimmern in den Gutachten vom 15.11.2002 und 27.10.2003 diagnostiziert, wurde aber nicht im Bescheid der BGHW (vormals GroLa BG) vom 27.04.2004 eingetragen.

 

Da haben wir den "Betrug":

Mit dieser bloßen Pflichtverletzung erspart sich die BGHW jede mögliche finanzielle Entschädigung. So wurde die Sache vor das Sozialgericht (SG) Bremen gezerrt. Die Gerichte betreiben keine vollständige Aufklärung und folgen der Beklagten. Es ist der Ansatzpunkt, hier ist eine "kriminelle Vereinigung" am Wirken. 

 

25.04.2008 

Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit ist die Verwaltung an die Einschätzung der med. Gutachten gebunden.

 

Nach § 192 SGG darf die Verwaltung erkennbare und notwendige Ermittlungen nicht im Verwaltungsverfahren unterlassen. Aber genau diesem Gesetz ist die Beklagte nicht gefolgt. 

 

Einen Arbeitsunfall - ohne Gesundheitsschaden/Tod - gibt es gemäß § 8 SGB VII nicht.  

27.04.2004

In dem folgenden Bescheid wurde mein Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt aber kein Gesundheitsschaden eingetragen. So etwas ist nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit und verhindert meine mögliche Entschädigung.

 

Am 13.08.2019 hat die BGHW ihren Bescheid vom 27.04.2004 zur Geheimhaltung von 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW festgesetzt mit der Nr.: 9.

 

Siehe auch >Klick.

 

26.05.2004

Der folgende Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 bestätigt, es wurde auch im Widerspruchsbescheid kein Gesundheitsschaden eingetragen obwohl alle medizinischen Gutachten mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden am 15.11.2002 und 27.10.2003 diagnostiziert haben.

Das Handeln der BGHW ist nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit

und ist mit dem folgenden Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 nachvollziehbar dokumentiert.

 

Dieses Schreiben hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter Nr.: 2 festgesetzt.

Es ist zu beachten:

 

Nach § 192 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbar und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

 

Diese Voraussetzungen liegen mit absoluter Sicherheit in allen meinen Verwaltungsverfahren vor. Und ist schon wie folgt erkennbar:

 

1. Im Bescheid vom 27.04.2004 hat die Beklagte meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall festgesetzt, es wurde aber kein Gesundheitsschaden eingetragen. Dazu wurde auch noch die falsche Tatsache festgesetzt, dass eine Unfallrente erst ab einer MdE 20 % möglich wird. Tatsächlich wird in meinem Fall aber eine Unfallrente auch unter 20 % möglich, weil eine Stützrente aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 vorhanden ist. Die Beklagte hat keine notwendigen Ermittlungen vorgenommen und auch diesen Fehler nicht im Widerspruchbescheid vom 26.05.2004 beseitigt. 

  

20.08.2008 

Der Beklagten sind gemäß § 192 SGG kosten aufzuerlegen, denn es ist erkannt, die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren keine Ermittlungen darüber eingeleitet, warum ich bei Vorhofflimmern erst verspätet den Arzt aufgesucht habe. Genau diese Frage war für die Beklagte von Wichtigkeit und ist in dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.08.2008 (Bl.480/Rs.) dokumentiert. Diesen Schriftsatz hat die Beklagte am 13.08.2019 in die Liste unter Nr. 15 zur Geheimhaltung auf unbestimmte Zeit festgesetzt.

 

08.04.2009 (Bl.668/9)

Die BGHW hat die notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen und so wurde erst nach dem Urteil vom 18.12.2008 bekannt:

 

"Dass die im Rahmen des Vorhofflimmerns auftretende Arrhythmie, die zu einer Unregelmäßigkeit des Herzschlags und des Pulses führt, aufgrund der Beschwerdearmut und sogar bestehenden subjektiven Beschwerdefreiheit häufig nicht oder erst verspätet zu einem Arztbesuch Anlass gibt."

 

Der verspätete Arztbesuch ist also Unfallfolge und war kein Grund zum ablehnen.

 

10.11.2009

Mein Schreiben an den Geschäftsführer hat die Akte nicht erreicht.

Und hat keine Blattnummer erhalten.

So habe ich auch keinen rechtsfähigen Bescheid erhalten.

 

11.11.2009

Es folgt der Bescheid der BGHW vom 11.11.2009.

Wörtlich hat die BGHW u.a. vorgetragen:

 

Die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.03.2001 wurde abgelehnt.

 

Dabei hat die BGHW die ausschlaggebenden Folgen des Arbeitsunfalls nicht bekannt gemacht. 

 

 

16.11.2009, (Bl.732/4)

Mein Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.11.2009.

Sogleich hatte ich um Aufklärung gemäß § 20 SGB X gebeten.

 

24.11.2009

Mein Schreiben an den Geschäftsführer hat die Akte nicht erreicht.

Und hat keine Blattnummer erhalten. So ist es auch mit den Anlagen in Kopie geschehen.

Anlage in Kopie

17.11.2009

23.11.2009

 

25.11.2009

Mein Schreiben an den Vorstand der BGHW Mannheim (Az. E 207/09).

Mir ist nicht bekannt geworden, dass mein Schreiben vom 25.11.2009 mit den Anlagen in Kopie die Stromunfallakte in Bremen erreicht hat. Und befindet sich in einer Akte der BGHW Mannheim unter der Nr.: [1363].

 

Dazu ist zu sagen:

Angeblich sollte ich aufgrund meiner Nachricht vom 02.05.2011 mit Schreiben vom 27.05.2011 aus der Direktion Mannheim eine vollständige Ausdruck des hier elektronisch geführten Vorgangs E 207/09 in Kopie erhalten. Wahrhaftig habe ich aber keinen vollständigen Ausdruck erhalten, sondern nur Aktenteile. Und ist mit den Blattnummern dokumentiert die nicht durchlaufend sind. Welche Aktenteile fehlen wollte ich mit der Akte in Bremen abgleichen. Dieses wurde mir aber verwehrt. Dazu wurde vorgetragen, die Regionaldirektion Bremen habe zu meinem Schreiben vom 02.05.2011 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, mir erneut Akteneinsicht zu gewähren. Dieser Wertung schließen wir uns von Seiten der Direkektion Mannheim an.

 

24.11.2009

Es folgt mein offener Widerspruch

 

 

16.11.2009, (Bl.736/8)

Mit dem Schreiben aus dem SG Bremen ist dokumentiert,

das SG ist informiert über:

"Bandenbetrug in der gesetzlichen Unfallversicherung" 

 

01.12.2009

Es folgt mein offener Widerspruch

 

 

01.12.2009

Es folgt mein offener Widerspruch

 

 

03.12.2009

Es folgt mein offener Widerspruch

 

18.12.2009

Darauf hat die BGHW ihren Widerspruchbescheid vorgelegt:

Damit ist die Tatsache dokumentiert, von Anfang an hat die BGHW meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt, aber den von den Ärzten diagnostizierten Gesundheitsschaden gibt die BGHW nicht bekannt.  

 

Diesen Widerspruchsbescheid (18.12.2009) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter Nr.: 3 festgesetzt.

08.05.2002

Gutachtenauftrag mit dem Hinweis:

 

Es muss eine Wahrscheinlichkeit bestehen und wurde erbracht

 

15.11.2002

Das Gutachten hat die Wahrscheinlichkeit bestätigt.

 

Obwohl dem Gutachter nicht bekannt war, dass es für die Begutachtung den ausschlaggebenden Vorbefund vom 06.02.2001 gibt, der glaubhaft gemacht hat, bis zum Unfalltag war mein Herz frei von Vorhofflimmern.