Vor dieser Bedrohungslage hat die BGHW schon am 18.01.2010 Hausverbot erteilt und meinen Besuch in der Behörde nur noch unter Polizeischutz erlaubt. So ist es in dem 3. Hausverbot vom 10.05.2013 dokumentiert. 

 

Dieses Hausverbot und weitere Hausverbote waren rechtswidrig und hat das SG Bremen mit dem Urteil vom 19.06.2014 aufgehoben. Danach hat das Bedrohungsmanagementteam der BGHW am 29.04.2016 dokumentiert, wie die weitere Aufklärung von den Mitarbeitern der BGHW gefahrlos zu verzögern ist. Zweifelsfrei will sich die BGHW mit Hausverboten vor dem weiteren Aufdecken von Pflichtverletzungen schützen.

Dass ich im Recht bin wurde nach 12 Jahren nicht nur mit dem Teilerfolg am 19.06.2014 bestätigt.

  

05.10.2009

 

Vieles dreht sich um die sogenannte "Stasiakte" vom 05.10.2009 und soll in der Behörde seit 20.12.2019 nicht mehr auffindbar sein  

 

18.11.2009

Die Manipulationsvorwürfe halte ich aufrecht. 

12.12.2009

Untätigkeit: BGHW will nicht mehr antworten (Strippenzieher)

18.12.2009

Untätigkeit: BGHW will nicht mehr antworten (Strippenzieher)

Die BGHW ist genervt und möchte mir Hausverbot erteilen. Dafür besteht aber kein Anlass. So hat es die BGHW aktenkundig mit der folgenden E-Mail vom 28.12.2009 dokumentiert.

 

"Herr Neumann nervt"

Für ein Hausverbot besteht kein Anlass.

 

 

28.12.2009

Strippenzieher Dr. [8-1]

29.12.2009

Untätigkeit: BGHW will nicht mehr antworten (Strippenzieher)

15.01.2010

Untätigkeit: BGHW will nicht mehr antworten (Strippenzieher)

Dr. [8-1] ist ein "Strippenzieher" der BGHW und findet sich in der folgenden Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 wieder.

 

18.01.2010

"Redeverbot" u. mein 1. von drei rechtswidrigen Hausverboten

Seit dem 18.01.2010 haben die Mitarbeiter der BGHW "Redeverbot". Nun ist das Hinweisgeberschutzgesetz da und die (unschuldigen) Mitarbeiter können nun unbestraft über die Wahrheit sprechen und dokumentieren.

 

 

Die BGHW hat es am 18.01.2010 mit einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung (die ich seit 13.08.2019 Geheimhalten muss) zu meinem 1. Hausverbot kommen lassen und angekündigt, dass die Bearbeitung meiner Akte sich verzögern wird.

Ferner wurde mit der Verwaltungsentscheidung (18.01.2010) festgesetzt:

 

"Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BGHW in Bremen in der Falkenstraße und in der Alfred-Faust-Straße werden auch keine Telefonanrufe von Ihnen beantworten."

 

M.M. wurde damit ableitbar, dass der Geschäftsführer [20-2] der BGHW sogleich seine Mitarbeitern ein "Redeverbot" erteilt hat.

 

Darauf wollte das Landgericht (LG) Hamburg in der Sache "Tietjensee zum Az.: 324 O 532/18 nach dem Telefonat vom 27.11.2018 mit einer Verfügung vom 29.11.2018 aufklären, ob der Geschäftsführer an seine Mitarbeiter ein "Redeverbot" erteilt hat. Und verlangte eine eid. Versicherung von dem Geschäftsführer der BGHW.

 

Prompt bedankte sich der externe Anwalt der BGHW für den Hinweis und legte mit dem Schreiben vom 04.12.2018 die eid. Versicherung von dem Geschäftsführer [20-2] im Original als Anlage dem LG Hamburg vor.

 

Jedoch fehlte die Aussage zum Antrag 1)b): Herr [20-2] müsste eid. Versicherung abgegeben, was heißt kein generelles Redeverbot in der eid. Versicherung, von § 938 ZPO wird Gebrauch gemacht, wohl dann begründet.

 

Ferner zum Antrag 1)f): Gebrauch von § 938 ZPO, eid. Versicherung zum Hausverbot und Redeverbot fehlen, Vortrag zur angeblich nicht vollständigen Akte fehlt.

 

Jedoch zum "Redeverbot" hatte der Geschäftsführer keine eid. Versicherung abgeben  und zementiert, es gibt das "Redeverbot" und es soll etwas verheimlicht werden.

 

Insoweit hat der externe Anwalt der BGHW ein weiteres Schreiben vom 05.12.2018 folgen lassen und hat dem LG Hamburg damit eine weitere eid. Versicherung von dem Geschäftsführer Herrn [20-2] vom 5.12.2018 vorgelegt aber nicht als Original. 

 

In dieser merkwürdigen eid. Versicherung vom 5.12.2018 wurde angeblich von dem Geschäftsführer wörtlich erklärt:

 

"Ich habe den Mitarbeitern der BGHW Regionaldirektion auch kein "Redeverbot", in Form einer Allgemeinverfügung erteilt. Jeder Mitarbeiter konnte mit Herrn Neumann dienstlich sprechen. Auch faktisch haben die Mitarbeiter nach meiner Kenntnis mit Herrn Neumann gesprochen. Mir ist auch nicht bekannt, dass eine solche Allgemeinverfügung erteilt wurde."

 

Ferner wurde wörtlich erklärt:

 

"Die Äußerungen des Herrn Neumann stellen eine unmittelbare Bedrohung für die Tätigkeit unserer Berufsgenossenschaft dar. Wir haben erst ca. am 19.10.2018 von den Äußerungen auf der Webseite von Herrn Neumann erfahren."

 

Von einem Sachverständigen wurde mir erklärt, hier liegt scheinbar Meineid vor, denn tatsächlich hat die BGHW schon im Jahre 2014 von den Äußerungen auf meiner Webseite erfahren und hat sogar am 02.09.2014 eine Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt.

Das Ermittlungsverfahren gegen meine Person mit dem Tatvorwurf; üble Nachrede und Verleumdung, wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Schreiben vom 26.05.2015 eingestellt.

 

Es könnte aber auch sein, dass eine noch fremde Person die eidesstattliche Versicherung vom 5.12.20018 angefertigt hat. Dieses müsste von der Staatsanwaltschaft geklärt werden.  

 

Die Sache könnte aber auch von der BGHW mit einer Mediation (Schlichtung) erledigt werden. Dazu im Einklang hat die BGHW unter dem Az.: 324 O 532/18 (Tietjensee) und 324 O 128/19 (Geheimunterlagen schon aktenkundig am 12.07.2019 zwei Mediationen gewünscht. 

 

Die BGHW hat sich bisher nicht für "Merkwürdigkeiten" gerechtfertigt.

 

Dazu im Einklang liegt die "Stasiakte" der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) und die E-Mail vom 17.11.2009 und 28.11.2009 vor.

 

Die Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW - wie auch die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010 und die "Stasiakte"  der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) - hätte ich gerne der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, damit sich die Öffentlichkeit ein eigenes Urteil über meinen Fall und die Bearbeitung meiner Akte bilden kann.

Dieses sollte auch im Interesse der BGHW sein.

 

Jedoch die BGHW gibt mir mit dem Schreiben vom 05.03.2021 wörtlich bekannt:

 

"Es ist nicht im Interesse der BGHW dass die Akten und Verwaltungsentscheidungengen der BGHW kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."  

Achtung:

An dieser Stelle ist besonders Merkwürdig, der Unfallarzt Dr. [11-2] hat mit seinem Bericht vom 31.01.2003 (Bl.561) schon eine MdE im li. Knie mit einer MdE 10 v.H. als Unfallfolge objektiviert und dokumentiert und ist wegen der genauen Kenntnisse der erhobenen umfangreichen Befunde nicht anzuzweifeln. 

28.01.2003 (Bl.559)

BG Unfallarzt Dr. [11-2] hat auf eine Anfrage der BGHW vom 28.01.2003 (Bl.559) eine Retropatellararthrose im li. Knie als Unfallfolge in seinem Bericht vom 29.01.2003 (Bl.560) dokumentiert. Dem folgte die Mitteilung vom 31.01.2003 (Bl.561) über eine MdE 10 v.H. in meinem li. Knie.

Dazu im Einklang hat die BGHW (vormals GroLa BG) mir ihr Schreiben vom 21.02.2003 (Bl.566/7) zur Unterschrift vorgelegt.

30.11.2010, (Bl.1997)

Arztbericht aus der BG Unfallstation von Dr. [11-2] wobei auch über meine bestehenden Herzrhythmusstörungen berichtet wird. Insoweit war auch der Krankenwagen erforderlich.

 

Am 30.11.2010 wollte ich mir von Dr. [11-2] bestätigen lassen,

dass ich seine folgenden Arztberichte richtig verstanden habe, nicht mehr & nicht weniger. Richtig hat Dr. [11-2] dokumentiert, ich habe gebeten, dass er seinen Befund bestätigt. Jedoch ist nun in dem Bericht zu lesen, das li. Knie sei ohne klinischen Befund. Und ist schon mehr als Merkwürdig.

02.12.2010, (Bl.1999)

Danach fertigte die BGHW eine Gesprächsnotiz vom 02.12.2010 (Bl.1999) an. Wobei ich als "Schauspieler" dargestellt wurde mit einem bühnenreifen Auftritt. Und über ein Hausverbot in der Unfallstation wurde diskutiert. 

 

02.03.2011"

Die BGHW berichtet über das Hausverbot in dem Bürohaus der BGHW und über das "Redeverbot". Über die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010 wurde also berichtet.

 

05.04.2011

Die BGHW überlegt meine Bestrafung. Es hat sich aber mit der Strafanzeige der BGHW vom 02.09.2014 gezeigt, meine Person ist nicht angreifbar.

 

  

Geschäftsführer der BGHW Herr [20-1] benötigt eine "Signalwirkung" an sein eigenes Personal. 

 

 

08.04.2011 -108-

Strafanzeige als "Signalwirkung" an das eigene Personal

Am 08.04.2011 wünschte der Geschäftsführer der BGHW eine Strafanzeige gegen meine Person, als "Signalwirkung an das eigene Personal.  

 

08.04.2011 -109/110-

Die BGHW möchte nicht, dass ihre Unterlagen (Maßnahmen) an die Öffentlichkeit kommen.  

 

18.07.2011 

Die 

 

12.08.2011 

Die 

 

16.08.2011 

Mein Schreiben

 

22.08.2011 

Mein Schreiben

 

09.03.2012 

Bescheid über mein 2. Hausverbot

 

11.10.2012

08.10.2012

Meine erfolgreiche Untätigkeitsklage vor dem SG Bremen

 

17.12.2012: Schreiben der BGHW an meinen (neuen Anwalt) für WA. 

 

20.12.2012: Schreiben aus dem SG Bremen

 

07.12.2012: Schriftsatz der Beklagten (BGHW)

Die Beklagte (BGHW) hat sich entschlossen, auf meine Behauptungen nicht mehr zu reagieren und hat damit das "Redeverbot" zementiert.

 

 

31.12.2012: Mein Schriftsatz (S29 U 99/12)

31.12.2012: Mein Schriftsatz (S29 U 83/12) 

 

30.01.2013: 

Schreiben aus dem SG Bremen, die Sache (S 29 U 99/12) soll ohne mündliche Verhandlung erledigt werden. Weil angeblich alles geklärt sei.

 

09.02.2013:

Damit kann ich aber nicht einverstanden sein, denn das Gericht muss doch erkannt haben hier muss die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden.

 

Wichtiger Hinweis:

Am 13.08.2019 hat das Landgericht (LG) Hamburg (Az.: 324 O 128/19) einen Beschluss erlassen. Dieser Beschluss hat mir zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW vorgelegt.

 

Die 45 Unterlagen darf ich der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen und auch nicht kopieren. Und werde dazu mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro von der BGHW bedroht und Ersatzweise werde ich mit bis zu 2 Jahre Ordnungshaft bedroht.

 

Unter der Nr.: 22 war auch auch die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010  über das Hausverbot und "Redeverbot" aufgelistet und offensichtlich eine Verwaltungsentscheidung ist, mit der die BGHW die Wahrheit im Dunkeln hält.

 

Weiter im Text:

  

28.02.2013:

Gerichtsbescheid zur Sache erstes Hausverbot: 

Dass die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 rechtswidrig war und die BGHW damit an Ansehen verliert, ist mit dem folgenden Gerichtsbescheid aus dem Sozialgericht (SG) Bremen nachvollziehbar dokumentiert. Insoweit muss ich die Verwaltungsentscheidung auch nicht weiter kommentieren. Aber es ist wichtig zu erfahren:

 

Hausverbot ist aufgehoben, "Redeverbot" hat weiter Wirkung.

 

15.04.2013

Die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010, darf ich der Öffentlichkeit nicht zugänglichen machen. Das Hausverbot hat die BGHW mit dem Widerspruchsbescheid vom 15.04.2013 aufgehoben aber das "Redeverbot" hat weiter Wirkung.

 

Es folgt der Bescheid der BGHW und das Hausverbot aufhebt, das

 

"Redeverbot" hat aber weiter Wirken.

 

16.04.2013

Das Thema Akteneinsicht:

Verbotenes Telefonat mit dem Sachbearbeiter Herrn [11-3] 

 

Am 16.04.2013 wurde besprochen es sollte in der Behörde zur Akteneinsicht kommen.

Die Zeit ist nun abgelaufen und wird zu einer Untätigkeitsklage führen.

 

Dabei wird aufgedeckt, Telefongespräche sind mit mir seit dem 18.01.2010 verboten.

 

16.04.2013

 

 

26.04.2013

29.04.2013

 

10.05.2013

Und schon folgte das nächste Hausverbot am 10.05.2013:

 

Mein 3. Hausverbot ("Michael Kohlhaas").

  

19.06.2014:

05.10.2009 ("Stasiakte") 

SG-Urteil zur Sache 3. Hausverbot ("Michael Kohlhaas" & "Stasiakte"): 

Die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 10.05.2013 ist rechtswidrig und wurde mit dem SG-Urteil vom 19.06.2014 aufgehoben aber das "Redeverbot" hat weiter Wirkung.

 

 

Und in dem folgenden Urteil aus dem Sozialgericht (SG) Bremen wurde über die "Stasiakte" vom 05.10.2009 (drei Seiten) berichtet und gleichfalls in die Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen wurde unter der Nr.: 21. Mit dieser "Stasiakte" vom 05.10.2009 hat die BGHW weiter an Ansehen verloren. 

19.06.2014

Mein 3. Hausverbot aufgehoben ("Michael Kohlhaas" & "Stasiakte").

 

Das "Redeverbot" ist noch nicht aufgehoben und die Mitarbeiter der BGHW können mir in der Verwaltung nicht den Akteninhalt erklären. Darauf habe ich aber Rechtsanspruch, weil ich sonst meine Klagen nicht sachgerecht vortragen kann.

 

Dazu im Einklang folgt mein Schreiben a die BGHW vom 28.10.2022.

 

18.10.2022

Bescheid: Hilfsmittel wird abgelehnt (E-Bike).

 

Das "Redeverbot" ist noch nicht aufgehoben und die Mitarbeiter der BGHW können mir in der Verwaltung nicht den Akteninhalt erklären. Darauf habe ich aber Rechtsanspruch, weil ich sonst meine Klagen nicht sachgerecht vortragen kann.

 

Dazu im Einklang folgt mein Schreiben a die BGHW vom 28.10.2022.

 

18.10.2022

Bescheid: Hilfsmittel wird abgelehnt (E-Bike).

 

28.10.2022

Mein Widerspruch:

"Redeverbot" ist noch nicht aufgehoben.

Und ich warte auf die vollständigen Akten.