Grundgesetz Art. 5 (1) 

Es passt nicht in das Konzept der BGHW, dass ich von der Meinungsfreiheit gebrauch gemacht habe. Welches uns die Amerikaner im Jahre 1945 verschafft haben. Und wird mit dem Schreiben der BGHW vom 07.03.2018 nachvollziehbar dokumentiert.

 

Die BGHW hat am 07.03.2018 schon die strafbewehrte  Unterlassungserklärung gegen meine Person bearbeitet.

Und für die BGHW gibt es kein zurück. 

Eine Ordnungshaft habe ich danach erstmalig am 24.12.2019 angetreten und wurde am 06.09.2021 letztmalig mit 79 Jahren als anerkannter Schwerbehinderter aus der Ordnungshaft entlassen.  

 

 

Vor diesem Hintergrund ist wohl "HIGH NOON" 

 

Am 02.09.2014 hat die BGHW (personifiziert Herr [19-2]) meine Person und Webseite mit einer Verleumdungsklage erfolglos angegriffen. 

Dazu ist zu sagen:

In dem Verhör habe ich meine Vorwürfe noch mit meinem Schreiben vom 08.02.2015 erweitert. Darauf wurden die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Schreiben vom 26.05.2015 eingestellt. Damit war der Tatbestand gesichert, meine Webseite ist keine üble Nachrede und Verleumdung.

 

Datenschutz u. strafbewehrte Unterlassungserklärung

sollen verhindern, dass 45 Akten u. Verwaltungsentscheidungen der Öffentlichkeit und Gerichte zugänglich gemacht werden.

 

Am 07.03.2018 (-178/9-) hat Herr [19-2] in seiner Stellungnahme festgesetzt:

  

„Für mich liest sich das im Ergebnis so, dass Herr Neumann grundsätzlich in dem Umfang, in dem er nach dem IFG Zugriff auf die Behördenunterlagen hat, dieses auch „nutzen“ darf - d. h. z. B. auch im Internet veröffentlichen darf -, wenn er keine rechtlich geschützten Interessen Dritter verletzt.“

 

Ich darf meine Akte also im Internet veröffentlichen. Und ist aber zweifelsfrei nicht im Interesse der BGHW. Die BGHW könnte zur Weiterverwendung auch Nutzungsbestimmungen vorsehen, aber dieses wäre ja gerade selbstschädigender Natur, denn die BGHW will ja verhindern, dass die Akten und Verwaltungsentscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dazu im Einklang wurde dokumentiert:

 

"Man könnte zwar gegenüber Herrn Neumann Nutzungsbestimmungen festlegen, dass der Akteninhalt nur ohne ehrverletzende Kommentierungen u. dgl. veröffentlicht werden darf. Allerdings wird gerade an einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Herrn Neumann gearbeitet, sodass solche Nutzungsbestimmungen eher selbstschädigender Natur wären. Gedacht ist § 4 IWG ohnehin für die kommerzielle Verwertung."

 

Es sollte etwas geschehen, was nicht mit dem Gesetz im Einklang steht.

 

Dazu ist zu sagen:

Soweit hat es die BGHW auch kommen lassen und hat damit einen externen Anwalt in Hamburg beauftragt.

 

Am 05.12.2018 hat der externe Anwalt der BGHW dem Landgericht (LG)

Hamburg eine eid. Versicherung von dem Geschäftsführer der BGHW vom 5.12.2018 vorgelegt, in der Sache - 324 O 532/18 - ("Tietjensee").  

Dazu ist zu sagen:

Die eid. Versicherung wurde durch eine Verfügung aus dem LG Hamburg vom 29.11.2018 von dem  Geschäftsführer [20-2] der BGHW verlangt.

Mit der eid. Versicherung vom 5.12.2018 die sich als merkwürdig darstellt und bisher nicht im Original vorgelegt werden konnte, hat die BGHW m. M. versucht ihr Ansehen zu verbessern. Dieses hat aber nicht funktioniert, weil ich nach dem Original verlangt habe und das Original wurde bisher nicht dem LG Hamburg vorgelegt.

 

Am 11.07.2019 folge darauf eine E-Mail aus dem LG Hamburg, es soll zur

Mediation kommen. Die Klägerin (Vorsitzende der BGHW Herr Dr. [19-17] wünscht die Mediation in dem Verfahren - 324 O 532 - (Tietjensee") u. in dem Verfahren - 324 O 128/19 - (Geheimunterlagen). Damit waren das LG Hamburg und ich einverstanden.

  

Jedoch die Mediatorin am LG Hamburg hat keinen Mediationstermin angesetzt, weil ich nicht anwaltlich vertreten war. Und ich kann mir auch keinen Anwalt leisten, ohne zu wissen was bei der Mediation von der BGHW angeboten wird. Die Klägerin (BGHW) hätte mir einen Anwalt zur Seite stellen können, wenn sie die Mediation gewünscht hätte.

 

Aber die BGHW ist unberechenbar und lässt es zur Mediation kommen und erscheint ohne Angebot. Und ich müsste einen Anwalt zahlen.

 

Am 13.08.2019 hat das LG Hamburg eine Liste über 45 Akten und

Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur "Geheimunterlagen" mit dem Urteil vom 13.08.2019 ohne mündliche Verhandlung festgesetzt. 

Dazu ist zu sagen:

Diese "Geheimunterlagen" darf ich nicht der Öffentlichkeit und Gerichte zugänglich machen und auch nicht kopieren. Und werde dazu in meiner Existenz bedroht mit bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahren Gefängnis. 

 

Am 20.12.2019 hat die BGHW in ihre Schriftsatz gegenüber dem SG Bremen

behauptet, das interne Schreiben der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) soll angeblich nicht auffindbar sein.

Dazu ist zu sagen:

Die Beklagte wünschte von mir eine Kopie. Hätte ich eine Kopie angefertigt werde ich durch ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bedroht oder bis zu 2 Jahren Gefängnis.   

 

Am 06.09.2021 wurde ich letztmalig aus dem Gefängnis entlassen und hatte die

45 Geheimunterlagen unter dem Arm, die nicht veröffentlicht werden dürfen. 

Dazu ist zu sagen:

Erst wenn ich erhalten habe, was mir nach Recht und Gesetz zu steht, kann ich mein Rentendasein genießen.  

Dazu läßt es die BGHW und ihr Vorsitzender aber nicht kommen und hält 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW vor der Öffentlichkeit und den Gerichten zurück. Und ohne mündliche Verhandlung bin ich im Gefängnis gelandet und wurde letztmalig am 06.09.2021 aus dem Gefängnis entlassen, auch darüber hat die Presse am 21.10.2021 berichtet.

 

Ohne mündliche Verhandlung bin ich im Gefängnis gelandet und muss die 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW in Sicherheit bringen. Und war auch im Gefängnis nicht möglich. Denn auch dort wurde ich bestohlen und mir wurde gesagt: "Hier sitzen nur Spezialisten".   

Dazu im Einklang folgen die Beweismittel: 

 

 

11.09.2019

 

Wo bleibt die Staatsanwaltschaft Bremen?

Am 10.03.2020 ist bekannt geworden, dass die Gerichtsakte vernichtet wurde. Wann und wer die Akte vernichtet hat ist angeblich nicht mehr nachvollziehbar. Da müsste sich wohl mal die Staatsanwaltschaft Bremen einschalten und könnte die Aufklärung betreiben. 

10.03.2020

 

19.08.2021

Damit es zu keiner Verwechslung kommt, sollen die persönlichen Daten der Bearbeiter meiner Akte bekannt werden.

 

Es stellt sich aber die Frage, ob ich die Namen bekannt machen darf? 

 

15.11.2021

Anlagen:

25.04.2008: Geheimunterlage Nr.2 seit 13.08.2019 

19.10.2009

 

17.12.2021

 

28.12.2021

Anlagen:

19.08.2021

17.12.2021

 

02.01.2022

 

03.01.2022

 

09.01.2022

 

17.01.2022

Anlagen

19.08.2021 (ohne Anlagen)

17.12.2021

 

25.01.2022

 

26.02.2024

10.12.2019: Anlage

Veröffentlichung von Akteninhalten.