Ereignisse im Jahre 1968 u. 2001 sind als Arbeitsunfall mit Bescheid der BGHW anerkannt. Die Unfallfolgen sind in den umfangreichen Verwaltungsverfahren ermittelt worden. Aber von Anfang an haben die Mitarbeiter die Einschätzungen der Gutachter nicht 1:1 im Bescheid übernommen.

 

Es ist mein Begehren, dass die von der BG im Jahre 1975 mit einer Gesamt-ME von 25% auf Lebenszeit abgefundene Unfallrente, um den Faktor, der wesentlichen Verschlimmerung (mindestens 10%) wieder aufleben zu lassen. Diese Möglichkeit hat die BGHW (vormals GroLa BG) mit dem Schreiben vom 30.01.1975 bekannt gemacht. Mit meinem Schreiben vom 15.08.2003 habe ich den Rentengutachter über meine Unfallfolgen informiert. Es liegt auch wahrhaftig eine wesentliche Verschlimmerung von mindestens 10% vor. Jedoch die BGHW hat das Rentengutachten vom 05.09.2003 von einem Arzt anfertigen lassen der nicht dazu befugt war (§ 200 SGB VII). Ferner hat der beauftragte Rentengutachter am 13.02.2011 dokumentiert, die BGHW hat keine vollständige Akte vorgelegt und hat damit das Rentengutachten in ihrem Sinne manipuliert. Und am 17.11.2011 wurde mit der Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum der BG eine wesentliche Verschlimmerung (mindestens 10%) bestätigt. Am 19.06.2014 hat die BGHW meine Unfallrente mit 5% aufleben lassen und ist nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit und auch nicht im "System abrufbar. Insoweit wurde in dem Rechtsstreit S29 U 108/11 vor dem SG Bremen, in welchem es um die Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2002 nach § 44 SGB X ging, sollte es plötzlich auf anraten des Gerichts zur Schlichtung kommen. Darauf war ich überhaupt nicht vorbereitet. nicht voebereitet , darauf hat die Beklagte eine MdE mit 5% zum aufleben der Unfallrente angeboten. Dieses Angebot war natürlich zu wenig und so wünschte ich für die Nachzahlung über 12 Jahre einen Zinsbescheid. Darauf erwiderte die Beklagte, wenn ich die Zinsen auch noch haben will, dann werde ich Garnichts bekommen und vom Gericht wurde mir angeraten, ich soll mich mit dem Spatz in der Hand zufrieden geben.

 

 

So musste ich zustimmen, dass ab 01.07.2002 die Verletztenrente mit einer MdE von 5% erhöht und ohne Zinsen gezahlt wird.  und damit sämtliche Ansprüche wegen des Arbeitsunfalles vom 19.06.1968 abgegolten sein sollen. Vor diesem Hintergrund behauptet die BGHW:

 

"Ein Anspruch auf Berichtigung der Akte bestehe daher nicht und wäre auch nicht sachgerecht."

 

Vom Gericht wurde mir angeraten, ich soll mich mit dem Spatz in der Hand zufrieden geben.  

 

In der Stromunfallsache spielt die BG ETEM eine wichtige Rolle.