Man muss besonders tollkühn sein, um sich in seine Höhle zu wagen
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Redewendung: Die Höhle des Löwen

Diese Redewendung geht zurück auf eine Fabel, die von einem alten Löwen:

So alt ist er, dass ihm das Jagen inzwischen schwer fällt. Aber denken kann er noch recht gut, also überlegt er sich eine List. Er lässt verkünden, dass er krank sei und bald sterben werde. Er, als König der Tiere, will sich nun von seinen Untertanen verabschieden. Und so ruft er alle Tiere auf, zu ihm zu kommen und Abschied von ihm zu nehmen. Gehorsam statten die Tiere ihrem Herrscher einen letzten Besuch ab. Manche bringen gar Geschenke mit!

Zuletzt erscheint der Fuchs vor der Höhle. Neugierig schaut er hinein und vernimmt die raue Stimme des Löwen, die ihn auffordert, die Höhle zu betreten. Der Fuchs allerdings zögert - vor der Höhle hat er viele Tierspuren entdeckt: die des Hasen und des Igels, eine Spur des Dachses und auch die Krallenabdrücke der Krähe sind dabei. Was den Fuchs aber wundert: Alle Spuren führen in die Höhle hinein - doch keine führt wieder hinaus. Der schlaue Fuchs begreift schnell, dass der alte Löwe seine leichtgläubigen Besucher verspeist hat. Also macht er vor dem Höhleneingang kehrt.

 

Wer sich sprichwörtlich "in die Höhle des Löwen" traut, wagt also eine tollkühne Tat und begibt sich damit nicht selten auch in Gefahr.

Vor dieser Bedrohungslage hat die BGHW schon am 18.01.2010 Hausverbot erteilt und meinen Besuch in der Behörde nur noch unter Polizeischutz erlaubt. So ist es in dem 3. Hausverbot vom 10.05.2013 dokumentiert. 

 

Dieses Hausverbot und weitere Hausverbote waren rechtswidrig und hat das SG Bremen mit dem Urteil vom 19.06.2014 aufgehoben.

 

M.M. hat der Regionaldirektor der Regionaldirektion Nord Bremen am 18.01.2010 seinen Mitarbeitern sogleich "Redeverbot" erteilt und meine Schreiben sollten nicht mehr beantwortet werden.

 

Darüber berichte ich auf dieser Unterseite, denn der Regionaldirektor behauptet er habe seinen Mitarbeitern kein "Redeverbot" erteilt und es wäre auch nicht erkennbar, dass es ein "Redeverbot" erteilt wurde.

 

Vorab die Verwaltungsentscheidung vom 18.10.2010 und ein "Redeverbot" nachvollziehbar dokumentiert. Es ist eine Abschrift und keine Kopie.

 

18.01.2010

"Redeverbot" u. mein 1. von drei rechtswidrigen Hausverboten

Auch dieses Schreiben vom 26.07.2010 hat die BGHW nun nach neun Jahren zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen, in die Liste vom 13.08.2019 mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW. 

 

26.07.2010

Dem nicht genug behauptet die BGHW durchgehend und aktenkundig auch mit dem Schreiben vom 26.07.2010 wie folgt wörtlich:

 

"Auch nach nochmaliger Prüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass die BGHW die gebotene Sorgfalt in ihren Vorgängen beachtet hat."

 

 

Die BGHW entfernt keine nachteiligen Unterlagen aus der Akte. Und behauptet durchgehend und aktenkundig alles überprüft zu haben und es wären keine Fehler vorhanden. Auch das Schreiben vom 26.07.2010 (Bl.844/5) zum Az.: E 207/09 hat die BGHW aus meiner Unfallakte zu entfernen, denn zu meinem Nachteil wird vorgespiegelt, es gab und gibt keine Fehler.

15.04.2013

Es folgt der Bescheid der BGHW und das Hausverbot aufhebt, das

"Redeverbot" hat aber weiter Wirken.

 

16.04.2013

 

 

26.04.2013

29.04.2013

 

30.11.2018 

Es folgt die 1. eidesstattliche Versicherung vom 30.11.2018

diese wurde dem Gericht im Original vorgelegt. 

 

05.12.2018

Es folgt die 2. eidesstattliche Versicherung vom 5.12.2018,

diese hat der externe Anwalt der BGHW dem Gericht nicht im Original vorgelegt. Und m. M. wurde Meineid nachvollziehbar. Und die folgenden Unterlagen dokumentieren nachvollziehbar, es wurde "Redeverbot" erteilt damit es zu keiner vollständigen Aufklärung von Pflichtverletzungen kommt, für den sich keiner Rechtfertigen will.

 

 

Im chronologischem Ablauf folgt das Drumherum zum "Redeverbot"

Mit dem "Redeverbot" soll natürlich die Aufklärung in einem persönlichen Gespräch verhindert werden. Und es sollen auch meine Schreiben nicht mehr beantwortet werden. Insoweit wurden auch Stellungnahmen zu meinen Kritikpunkten im Beschwerdeverfahren und Gerichtverfahren abgelehnt. 

 

10.03.2008

Die unrichtige Entscheidung der BGHW.

Mit dem Schreiben vom 10.03.2008 hat die BGHW zementiert, meine "anfallsartigen Kopfschmerzen" werden nicht mehr als Unfallfolge aus meinem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 anerkannt und sämtliche Entschädigungsansprüche werden abgelehnt. Dieses war nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit und so wurde die Entscheidung mit dem Urteil vom 18.12.2008 aufgehoben. Dieses war ein Teilerfolg und hat 6 Jahre später mit Urteil vom 19.06.2014 zu einer merkwürdigen Rentenerhöhung von 5% und ohne Zinsbescheid geführt, der einen Vergleich vorspiegelt. Und aktenkundig wurde ich in der mündlichen Verhandlung unter Druck gesetzt mit den Worten, wenn ich die Zinsen auch noch haben will, dann werde ich gar nichts bekommen. Und mit dem Spatz in der Hand soll ich mich zu Frieden geben.

 

Ich habe von Anfang an Recht:

Vor diesem Hintergrund wird mit der Akte und dem Schreiben aus dem SG Bremen vom 19.02.2014 (Az.: S 32 SF 1/14 GR) nachvollziehbar. Seit dem Jahre 2004 hat die Vielzahl meiner Klagen nicht erkannt, dass ich von Anfang an Recht gehabt habe. Und sind erforderlich damit ich zu meinem Recht komme. Mutwilligkeitskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sind nicht dem Kläger sondern der Beklagten aufzuerlegen. 

 

Dazu im Einklang hat die Beklagte ihren Mitarbeitern seit dem 18.01.2010 "Redeverbot" erteilt und die Aufklärung für ein sachgerechtes Urteil verhindert. So wird es zwangsläufig zu weiteren Klagen und (falschen) Entscheidungen kommen.

 

 

 

14.04.2008

Mein Schreiben führte Kritikpunkte auf, die von der BGHW und ihren Mitarbeitern nicht diskutiert werden sollen. Dazu im Einklang haben die Mitarbeiter seit dem 18.01.2010 "Redeverbot" erhalten.

 

25.04.2008

Die BGHW handelt nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit 

und wird mit den Kritikpunkten im Beschwerdeverfahren und in den vielen Gerichtverfahren nachvollziehbar dokumentiert. 

 

28.04.2008, mein Schreiben an die BGHW und Kritikpunkte. 

 

30.04.2008

BGHW schreibt meinem Anwalt.

Angeblich kann die BGHW meine Kritikpunkte nicht ertragen, schreibt meinem Anwalt und drohte mit einer Strafanzeige gegen meine Person. Ich halte meine Kritikpunkte aufrecht. Und erst nach mehr als 6 Jahren wurde am 02.09.2014 von der BGHW eine Strafanzeige gegen meine Person angestrengt, mit dem Tatvorwurf: Üble Nachrede und Verleumdung. Meine Kritikpunkte habe ich mit dem Schreiben vom 08.02.2015 noch erweitert. Danach hat die Staatsanwaltschaft (STA) Bremen mit Schreiben vom 26.05.2015 die Strafanzeige gegen meine Person sofort eingestellt.  

 

05.05.2008

Antwortschreiben von meinem Anwalt, an die BGHW.

Mein Anwalt kann nicht bestätigen, dass den Gerichten sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorliegen. Und ich kann beweisen, dass die Beklagte Beweismittel zurückhält. So ist es u. a. mit der Rest-/Handakte und den Akten aus dem Beschwerdeverfahren Az.: E 207/09 und E 29/11. Und die Kritikpunkte diskutieren und bearbeiten.   

Die Mitarbeiter der BGHW parieren.

 

08.05.2008

Ein Vermerk der BGHW vom 15.05.2008 dokumentiert eine Stellungnahme soll es nicht geben und die Mitarbeiter parieren. Mit dem Schreiben vom 08.05.2008 habe ich auf das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 und auf das Schreiben meines Anwalts vom 05.05.2008 reagiert. Und auf der Rückseite von Blatt 4, hat der Geschäftsführer Herr [20-2] am 15.05.2008 festgesetzt, eine Rechtfertigung soll es nicht geben.

 

Ferner sollte auf Grund meiner Beschwerden überprüft werden, ob der Sachbearbeiter Herr [18] von meinem Fall abgezogen wird.

 

10.06.2008

Der Beklagten (BGHW) bin ich auf die Schliche gekommen.

Und dem Gericht ist Prozessdelikt anzulasten, weil es keine vollständige Aufklärung vorgenommen hat.

 

Schon vor dem rechtskräftigen Urteil (18.12.2008) bin ich der Beklagten auf die Schliche gekommen und habe die Manipulation dem Gericht vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2008 vor dem LSG Bremen. Davon wollte das Gericht aber nichts wissen, wie das Urteil bestätigt. Obwohl dem Gericht mit meinem Schriftsatz vom 16.06.2008 die Kritikpunkte bekannt wurden.

 

Dieses hat die BGHW in ihrem Bericht über die Vertretung vor dem LSG vom 05.01.2009 dokumentiert. Diesen Bericht vom 05.01.2009 darf ich der Öffentlichkeit seit dem 13.08.2019 nicht mehr zugänglich machen.

 

Dazu im Einklang hat der Rentengutachter mit seinem Arztbrief vom 13.02.2011 das Zurückhalten von Beweismittel bestätigt. Die im Sinne der BGHW zu meiner unrichtigen Unfallrente geführt hat.

 

16.06.2008

18.06.2008

 

10.06.2008

Meinen Schriftsatz (10.06.2008) hat mein Anwalt übernommen.

Die Beklagte und das LSG haben keine Aufklärung betrieben und werden wegen Prozessdelikt angreifbar. Weil sie nicht ihrer Wahrheitspflicht gefolgt sind

 

Mit dem Vermerk

vom 09.06.2009 ist dokumentiert, der BGHW wurde durch meinen Anwalt darüber informiert, ich habe die Staatsanwaltschaft Bremen eingeschaltet. Diesen Vermerk vom 09.06.2009 hat die BGHW in die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019 mit Nr.: 27 aufgenommen.

 

Fazit: Herr Neumann wird "weitermachen" wahrscheinlich.

Das folgende Beweismittel dokumentiert, die BGHW hat erkannt, ich werde "weitermachen". Damit haben die Beteiligten ein "Problem" und wie folgt beseitigen wollen. 

 

07.01.2009, 17.11.2009, 28.11.2009 und 28.12.2009

 

05.10.2009 

Es folgt die sogenannte "Stasiakte" vom 05.10.2009 und soll in der Behörde seit 20.12.2019 nicht mehr auffindbar sein.

Es folgt eine Abschrift der internen Stellungnahme (05.10.2009) zum Beschwerdevorgang E 207/09, weil mir das Kopieren seit 13.08.2019 untersagt ist.

Und werde dazu mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,-€ bedroht oder bis zu 2 Jahren Gefängnis.  

 

05.10.2009, Abschrift der Stellungnahme zum Vorgang E 207/09

18.11.2009

Die Manipulationsvorwürfe halte ich aufrecht. 

 

 

 

28.12.2009

Es wurde festgesetzt, meine Schreiben werden künftig nicht mehr beantwortet ("Redeverbot").

 

"Herr Neumann nervt", für ein Hausverbot besteht aber kein Anlass.

 

Die BGHW hat es am 18.01.2010 mit einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung (die ich seit 13.08.2019 Geheimhalten muss) zu meinem 1. Hausverbot kommen lassen und sogleich wurde "Redeverbot" erteilt. Damit wurde die Bearbeitung meiner Akte verzögert.

 

18.01.2010

"Redeverbot" u. mein 1. von drei rechtswidrigen Hausverboten

 

 

Mit der Verwaltungsentscheidung (18.01.2010) ist festgesetzt:

 

"Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BGHW in Bremen in der Falkenstraße und in der Alfred-Faust-Straße werden auch keine Telefonanrufe von Ihnen beantworten."

 

M.M. wurde damit ableitbar, dass der Geschäftsführer [20-2] der BGHW sogleich seinen Mitarbeitern ein "Redeverbot" erteilt hat.

 

Darauf wollte das Landgericht (LG) Hamburg in der Sache "Tietjensee" zum Az.: 324 O 532/18 nach dem Telefonat vom 27.11.2018 mit einer Verfügung vom 29.11.2018 aufklären, ob der Geschäftsführer an seine Mitarbeiter ein "Redeverbot" erteilt hat. Und verlangte eine eid. Versicherung von dem Geschäftsführer der BGHW.

 

Prompt bedankte sich der externe Anwalt der BGHW für den Hinweis und legte mit dem Schreiben vom 04.12.2018 die eid. Versicherung von dem Geschäftsführer [20-2] im Original als Anlage dem LG Hamburg vor.

 

Jedoch fehlte die Aussage zum Antrag 1)b): Herr [20-2] müsste eid. Versicherung abgegeben, was heißt kein generelles Redeverbot in der eid. Versicherung, von § 938 ZPO wird Gebrauch gemacht, wohl dann begründet.

 

Ferner zum Antrag 1)f): Gebrauch von § 938 ZPO, eid. Versicherung zum Hausverbot und Redeverbot fehlen, Vortrag zur angeblich nicht vollständigen Akte fehlt.

 

Jedoch zum "Redeverbot" hatte der Geschäftsführer keine eid. Versicherung abgeben  und zementiert, es gibt das "Redeverbot" und es soll etwas verheimlicht werden.

 

Insoweit hat der externe Anwalt der BGHW ein weiteres Schreiben vom 05.12.2018 folgen lassen und hat dem LG Hamburg damit eine weitere eid. Versicherung von dem Geschäftsführer Herrn [20-2] vom 5.12.2018 vorgelegt aber nicht als Original. 

 

In dieser merkwürdigen eid. Versicherung vom 5.12.2018 wurde angeblich von dem Geschäftsführer wörtlich erklärt:

 

"Ich habe den Mitarbeitern der BGHW Regionaldirektion auch kein "Redeverbot", in Form einer Allgemeinverfügung erteilt. Jeder Mitarbeiter konnte mit Herrn Neumann dienstlich sprechen. Auch faktisch haben die Mitarbeiter nach meiner Kenntnis mit Herrn Neumann gesprochen. Mir ist auch nicht bekannt, dass eine solche Allgemeinverfügung erteilt wurde."

 

Ferner wurde wörtlich erklärt:

 

"Die Äußerungen des Herrn Neumann stellen eine unmittelbare Bedrohung für die Tätigkeit unserer Berufsgenossenschaft dar. Wir haben erst ca. am 19.10.2018 von den Äußerungen auf der Webseite von Herrn Neumann erfahren."

 

Von einem Sachverständigen wurde mir erklärt, hier liegt scheinbar Meineid vor, denn tatsächlich hat die BGHW schon im Jahre 2014 von den Äußerungen auf meiner Webseite erfahren und hat sogar am 02.09.2014 eine Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt.

Das Ermittlungsverfahren gegen meine Person mit dem Tatvorwurf; üble Nachrede und Verleumdung, wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Schreiben vom 26.05.2015 eingestellt.

 

Es könnte aber auch sein, dass eine noch fremde Person die eidesstattliche Versicherung vom 5.12.20018 angefertigt hat. Dieses müsste von der Staatsanwaltschaft geklärt werden.  

 

Die Sache könnte aber auch von der BGHW mit einer Mediation (Schlichtung) erledigt werden. Dazu im Einklang hat die BGHW unter dem Az.: 324 O 532/18 (Tietjensee) und 324 O 128/19 (Geheimunterlagen schon aktenkundig am 12.07.2019 zwei Mediationen gewünscht. 

 

Die BGHW hat sich bisher nicht für "Merkwürdigkeiten" gerechtfertigt.

 

Dazu im Einklang liegt die "Stasiakte" der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) und die E-Mail vom 17.11.2009 und 28.11.2009 vor.

 

Die Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW - wie auch die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010 und die "Stasiakte"  der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) - hätte ich gerne der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, damit sich die Öffentlichkeit ein eigenes Urteil über meinen Fall und die Bearbeitung meiner Akte bilden kann.

Dieses sollte auch im Interesse der BGHW sein.

 

Jedoch die BGHW gibt mir mit dem Schreiben vom 05.03.2021 wörtlich bekannt:

 

"Es ist nicht im Interesse der BGHW dass die Akten und Verwaltungsentscheidungengen der BGHW kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."  

 

28.02.2013: Wichtiges Urteil  

Dass die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 rechtswidrig war und die BGHW damit an Ansehen verliert, ist mit dem folgenden Urteil aus dem Sozialgericht (SG) Bremen nachvollziehbar dokumentiert. Insoweit muss ich die Verwaltungsentscheidung auch nicht weiter kommentieren.

15.04.2013

Es folgt der Bescheid der BGHW und das Hausverbot aufhebt, das

"Redeverbot" ist aber weiter am Wirken.

Weiter im chronologischem Ablauf

 

13.02.2011

Rentengutachter bestätigt das Zurückhalten von Beweismittel, womit sich die BGHW ihre finanziellen Einsparungen verschafft.

 

02.03.2011"

Die BGHW berichtet über das Hausverbot und das "Redeverbot"

 

05.04.2011

Die BGHW überlegt meine Bestrafung. Es hat sich aber mit der Strafanzeige der BGHW vom 02.09.2014 gezeigt, meine Person ist nicht angreifbar.

 

 

08.04.2011

Die BGHW überlegt meine Bestrafung. Es hat sich aber mit der Strafanzeige der BGHW vom 02.09.2014 gezeigt, meine Person ist nicht angreifbar. 

 

02.05.2013, Schreiben der BGHW, es wird keine persönlichen Gespräche geben.

 

(Redeverbot)

 

06.05.2013, mein erneutes Schreiben.

 

08.05.2013

BGHW will sich nur vor der Staatsanwaltschaft äußern

 

("Redeverbot")

17.05.2013

 

Anlage in Kopie

08.05.2013

 

("Redeverbot")

  

Der BGHW war meine Webseite bekannt.

Insoweit folgten dem Schreiben auch 17 Seiten aus meiner Webseite in der Akte (Az.: 70 U 00009-68 S).

 

22.05.2013

BGHW sollte die Sache an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Die BGHW will sich aber zu diesem Thema nicht mehr äußern und zementiert "Redeverbot".

 

29.04.2016

Das Bedrohungsmanagementteam der BGHW am 29.04.2016 dokumentiert, wie die weitere Aufklärung von den Mitarbeitern der BGHW gefahrlos zu verzögern ist.

 

30.11.2018 

Es folgt die 1. eidesstattliche Versicherung vom 30.11.2018 

05.12.2018

Es folgt die 2. eidesstattliche Versicherung vom 5.12.2018,

diese wurde dem Gericht nicht im Original vorgelegt.

Die BGHW ist genervt und möchte mir Hausverbot erteilen. Dafür besteht aber kein Anlass. So hat es die BGHW aktenkundig mit der E-Mail vom 28.12.2009 dokumentiert.

 

 

06.08.2019

Staatsanwaltschaft fehlte noch meine Begründung

 

02.09.2019

Es folgt meine Begründung zur Sache eid. Versicherung vom 5.12.2018

 

21.05.2019

Es soll zur Mediation kommen.

  

Geschäftsführer der BGHW Herr [20-1] benötigt eine "Signalwirkung" an sein eigenes Personal. 

 

 

08.04.2011 -108-

Strafanzeige als "Signalwirkung" an das eigene Personal

Am 08.04.2011 wünschte der Geschäftsführer der BGHW eine Strafanzeige gegen meine Person, als "Signalwirkung an das eigene Personal.  

 

08.04.2011 -109/110-

Die BGHW möchte nicht, dass ihre Unterlagen (Maßnahmen) an die Öffentlichkeit kommen.  

 

13.08.2019

Schon am 13.08.2019 hat das Landgericht (LG) Hamburg (Az.: 324 O 128/19) einen Beschluss erlassen. Dieser Beschluss hat mir zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen vorgelegt.

 

Die 45 Unterlagen darf ich der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen und auch nicht kopieren. Und werde dazu mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro von der BGHW bedroht und Ersatzweise werde ich mit bis zu 2 Jahre Ordnungshaft bedroht.

 

Unter der Nr.: 22 war auch auch die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010* aufgelistet und offensichtlich eine Verwaltungsentscheidung ist, mit der die BGHW an Ansehen verliert.

 

 

 

15.04.2013

Dass die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010* - welche ich der Öffentlichkeit nicht zugänglichen machen darf - rechtswidrig war, hat die BGHW mit dem folgenden Widerspruchbescheid nachvollziehbar bestätigt.

10.05.2013

Das 3. Hausverbot

 

19.06.2014

05.10.2009 ("Stasiakte") 

Dass die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 rechtswidrig war und die BGHW an Ansehen verliert, kann nicht wirklich angezweifelt werden.

 

Und in dem folgenden Urteil aus dem Sozialgericht (SG) Bremen wurde über die "Stasiakte" vom 05.10.2009 (drei Seiten) berichtet und gleichfalls in die Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen wurde unter der Nr.: 21. Mit dieser "Stasiakte" vom 05.10.2009 hat die BGHW weiter an Ansehen verloren. 

 

18.10.2014

Bescheid: Hausverbot aufgehoben

 

18.10.2022

Bescheid: Hilfsmittel wird abgelehnt (E-Bike).

 

28.10.2022

Mein Widerspruch: "Redeverbot" ist noch nicht aufgehoben.

Und ich warte auf die Akten